Monatliche Leistungen der Pflegeversicherung

Sachleistung häusliche Pflege

Pflegegrad 1125,0 € (Entlastungsbetrag)
Pflegegrad 2689,0 €
Pflegegrad 31298,0 €
Pflegegrad 41612,0 €
Pflegegrad 51995,0 €

Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige

Pflegegrad 10,0 €
Pflegegrad 2316,0 €
Pflegegrad 3545,0 €
Pflegegrad 4728,0 €
Pflegegrad 5901,0 €

Seit 01.01.2017 haben alle Versicherten mit Pflegegraden 1-5 Anspruch auf monatliches Betreuungs- und Entlastungsbetrag in Höhe von 125,0 € ( Nur als Sachleistung !!)

Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich zum Pflegegeld beansprucht werden. Die Inanspruchnahme hat für pflegebedürftige Menschen also keine Nachteile, sondern nur Vorteile!

Diese Betrag ist keine „ Geldleistung",d.h. Sie können sich das Geld nicht einfach zusätzlich zum Pflegegeld auszahlen lassen. Stattdessen haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch für Leistungen die ein Pflegedienst für Sie erbringt.

Bei Verhinderung der Pflegeperson können maximal 1.612 Euro (jährlich) in Anspruch genommen werden.

Seit dem 1. Januar 2015 können Leistungen der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege auch kombiniert werden. Wenn eine Pflegeperson beispielsweise verhindert ist, und der Pflegebedürftige seine Leistungen aus der Kurzzeitpflege nicht aufgebraucht hat, kann er diese bis zur Hälfte (also 806 Euro und insgesamt somit maximal 2.424 Euro jährlich) für die Verhinderungspflege einsetzen. Nicht genutzte Leistungen aus der Verhinderungspflege können seit 2015 sogar komplett in der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Pflegebedürftige können somit bis zu 3.224 Euro in der Kurzzeitpflege nutzen. Diese Leistungen müssen bei der Pflegekasse beantragt und bewilligt werden !

Angehörige, die mehr als 14 Stunden in der Woche pflegen, sind automatisch renten- und unfallversichert. Fallen betreuende Angehörige wegen Krankheit oder Urlaub aus, übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft in Höhe von bis zu 1.612 Euro jährlich (Verhinderungspflege).